Offensichtlich verlangen immer mehr Registergerichte von
Gesellschaftern, die eine Unternehmergesellschaft (UG) gründen wollen, vor der
Eintragung in das Handelsregister einen Kostenvorschuss. Die Eintragung erfolgt
somit nicht vor der Bezahlung dieser Forderung, d.h. dem Geldeingang beim Registergericht.
Hintergrund für diese Maßnahme ist die Problematik der
geringen Finanzausstattung der Unternehmergesellschaften bei Gründung. Bei den
Registergerichten nehmen wohl die Außenstände gegenüber
Unternehmergesellschaften immer mehr zu, so dass sich die Registergerichte zu
diesem Schritt mit der Vorschussforderung entschlossen haben.
Die Folgen sind natürlich gravierend: Während bei der Einführung
der Unternehmergesellschaften durch das MoMiG noch davon gesprochen wurde, dass
Eintragungen von Unternehmergesellschaften (und GmbHs) in das Handelsregister theoretisch
innerhalb von 2 Tagen möglich, dürfte eine solche schnelle Eintragung nun
zumindest bei den Unternehmergesellschaften der Vergangenheit angehören. Denn
die Vorschussforderung wird den Gesellschaftern einer Unternehmergesellschaft
erst durch Übersendung mitgeteilt, wenn der UG-Gesellschaftsvertrag notariell
beurkundet und die Handelsregisteranmeldung vom Notariat durchgeführt wurde –
dies dauert natürlich ein paar Tage. Anschließend ist die Forderung zu
begleichen, was noch einmal mehrere Tage dauert (und nicht nur von der Zeit
abhängt, die die Überweisung braucht, um beim Handelsregister einzugehen,
sondern auch davon, wann die Gesellschafter die Überweisung aufgeben). Erst
danach kommt es dann zur Eintragung. Wichtig in diesem Zusammenhang: Nicht alle
Notare weisen die Gründer einer Unternehmergesellschaft auf diese Verzögerungen
hin.
Es dürfte wohl realistisch sein, wenn man annimmt, dass eine
UG-Gründung unter zwei Wochen nicht mehr durchgeführt werden kann, sofern das
zuständige Registergericht einen Vorschuss hinsichtlich der Eintragungskosten
verlangt.
Kontaktmöglichkeit für Rückfragen: Rechtsanwalt Carsten Lexa, LL.M. (www.kanzlei-lexa.de)




